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Reisebedingungen

Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen als Teilnehmer – nachstehend „TN“ abgekürzt – und dem Rechtsträger unseres Hauses als Reiseveranstalter – nachstehend als „RV“ abgekürzt – zustande kommenden Reisevertrages. Wir bitten Sie deshalb um Aufmerksamkeit!

1. Vertragsschluss
  1. Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich mit dem Anmeldeformular erfolgen kann, bietet der TN – bei Minderjährigen vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter und diese(r) selbst – dem jeweiligen RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller hier enthaltenen Informationen und Hinweise verbindlich an.
  2. Der Reisevertrag kommt – bei Minderjährigen mit diesem selbst und daneben mit dem/den gesetzlichen Vertreter(n) des TN – durch die schriftliche Buchungsbestätigung/Rechnung zustande und führt zum rechtsverbindlichen Reisevertrag, unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleistet wird oder nicht.
  3. Bei der Anmeldung mehrerer TN durch einen einzelnen TN hat der Anmeldende für die Verpflichtungen aller mit angemeldeten TN aus dem Reisevertrag einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung im Anmeldeformular übernommen hat.
2. Anzahlung, Restzahlung
  1. Mit Vertragsschluss (also Zugang der Anmeldebestätigung) und – so erforderlich – nach Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird, soweit im Einzelfall (insbesondere bei geschlossenen Gruppen) nichts besonderes vereinbart wird, eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises, jedoch nicht mehr als 250,- € pro Person fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Reisepreis angerechnet.
  2. Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart und der Sicherungsschein übergeben ist, spätestens 10 Tage nach Abreise zahlungsfällig.
  3. Im Interesse aller TN an möglichst günstigen Teilnahmepreisen bietet der RV an, am Lastschriftverfahren für die Einziehung des Reisepreises und der Nebenkosten (Prämie für die Reiserücktrittskosten-Versicherung) teilzunehmen. Bitte beachten Sie hierzu das Anmeldeformular.
  4. Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung nach Fälligkeit, Mahnung und Fristsetzung nicht fristgerecht ein, so ist der RV berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 dieser Reisebedingungen zu belasten.
  5. Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf die Aushändigung der Reiseunterlagen und die Erbringung der Reiseleistungen.
3. Rücktritt des TN, Nichtantritt des Aufenthaltes (Stornogebühren)
  1. Der TN kann bis zum Beginn seines Aufenthaltes jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim RV.
  2. In jedem Falle des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung (jeweils pro TN) zu, wobei der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis die Berechnungsgrundlage darstellt: 
    • bis 29. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
    • ab 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
    • ab 14. Tag bis zum Reiseantritt 70% des Reisepreises
  3. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zu Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
  4. Der RV kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Falle verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der TN zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet ist.
  6. Für Umbuchungen (z.B. Änderung von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Verpflegungs- oder Unterbringungsart) von Seiten des TN, die nach Vertragsschluss erfolgen, wird bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von 25,- € pro Person erhoben. Umbuchungswünsche, die später als 30 Tage vor Reisebeginn beim RV eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des TN vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringe Kosten verursachen.
  7. Bis zum Reisebeginn hat der TN das durch diese Reisebedingungen uneingeschränkte Recht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651 b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Tritt gemäß diesen Bestimmungen eine Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche TN dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des TN entstehenden Mehrkosten von 25,- € pro Person.
4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
  1. Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung.
  2. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet wurden.
5. Obliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist
  1. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651d, Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort der vom RV eingesetzten Hausleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
  2. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
  3. Die jeweilige Hausleitung ist nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für den RV anzuerkennen.
  4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Hausleitung) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV bzw. seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird. Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651g, Abs. 1 BGB, reisevertragliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert: 
    • Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom RV erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.
    • Die Geltendmachung kann Frist wahrend nur gegenüber dem jeweiligen RV, bei dem die Reise gebucht worden ist.
    • Nach Fristablauf kann der TN nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
6. Rücktritt und Kündigung durch den RV
  1. Der RV kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer in den allgemeinen oder konkreten Reiseausschreibungen genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:
    • Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt werden kann.
    • Ein Rücktritt des RV später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
    • Der TN kann bei einer solchen Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
    • Falls keine Teilnahme an der Ersatzreise erfolgt, werden dem TN vom RV geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.
  2. Der RV kann den Reisevertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Hausleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Arbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Hausleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen erhält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7. Haftung
  1. Die Haftung des RV gegenüber dem TN auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den RV herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung der Freizeit ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
8. Anzuwendendes Recht
  1. Der TN kann den RV oder Vermittler nur an dessen Sitz verklagen.
  2. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und TN, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  3. Für Klagen des RV gegen TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.

Kontaktdaten

FERIENLAND SALEM
Am Hafen 1
17139 Malchin OT Salem

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Fax: +49 3994 234 400

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